Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 2-IV-15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Störung von Aufzügen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dresden, 28.05.2014 - 203 Cs 200 Js 7553/12
- VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 2-IV-15
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 30.06.2013 - 2 BvR 85/13
Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Rechtsstaatsprinzip; faires …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 2-IV-15
Im Schweigen des Senats auf die Ausführungen der Revisionsbegründung werde deren Ungeeignetheit zur Entkräftung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft offenbart (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2013, StV 2013, 674 [675]).Fügt - wie hier - ein Revisionsgericht seiner Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO keine eigene Rechtsauffassung an, indiziert dies, dass es sich die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2013, StV 2013, 674 [675]).
- BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95
Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 2-IV-15
Nicht von Bedeutung sei, ob der beeinträchtigte Aufzug durch ein unmittelbares Aufeinandertreffen mit den Blockierern physisch gestoppt werde oder ob der Aufzug durch einen Dritten - wie hier durch die zur Gefahrenabwehr zum Handeln gezwungene Polizei - aufgrund der Störung dem Ziel der Gegendemonstranten entsprechend aufgehalten und verhindert werde (Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. Juli 1995, BGHSt 41, 182) . - VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 2-IV-15
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 2-IV-15
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06, st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17 Fügt - wie hier - ein Revisionsgericht seiner Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO keine eigene Rechtsauffassung an, indiziert dies vielmehr, dass es sich die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft aus der Revisionsgegenerklärung zu eigen macht (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 32-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 2-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2013, StV 2013, 674 [675]).
- VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 32-IV-16 Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 2-IV-15 - juris Rn. 9; st. Rspr.).
Fügt - wie hier - ein Revisionsgericht seiner Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO keine eigene Rechtsauffassung an, indiziert dies, dass es sich die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen macht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 2-IV-15 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2013, StV 2013, 674 [675]).
- VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22
Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e. …
Sind mehrere Entscheidungen im Instanzenzug angegriffen und beruhen diese auf verschiedenen Gründen, muss sich die Verfassungsbeschwerde mit den Gründen jeder dieser Entscheidungen konkret auseinandersetzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 32-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 2-IV-15 m.w.N.).
- VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 19-IV-23
Statthaftigkeit und Begründung der Verfassungsbeschwerde
Fügt - wie hier - ein Revisionsgericht seiner Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keine eigene Rechtauffassung an, indiziert dies, dass es sich die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft aus der Revisionsgegenerklärung zu eigen macht (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 132-I V-20; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 32-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 2-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2013, StV 2013, 674 [675]). - VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 132-IV-20 Fügt - wie hier - ein Revisionsgericht seiner Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO keine eigene Rechtsauffassung an, indiziert dies, dass es sich die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft aus der Revisionsgegenerklärung zu eigen macht (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 32-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 2-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2013, StV 2013, 674 [675]).
- VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 101-IV-15 Einer darüber hinaus gehenden Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts bedurfte es nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - Vf. 51-IV-07 unter Verweis auf BVerfG NStZ 2002, 487; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 2-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2013, StV 2013, 674 [675]).